Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Ausführlicher Vertragsentwurf für gewerbliche Auftraggeber – vor Verwendung rechtlich prüfen lassen.
ENTWURF: Diese Fassung ist nicht juristisch freigegeben und darf noch nicht als verbindliche AGB eingesetzt werden.
1. Geltung und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über elektrotechnische Dienstleistungen zwischen Reband Service Dienstleistungen, Inhaber Marcel Reband (nachfolgend Auftragnehmer), und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Auftraggeber). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
2. Angebote und Vertragsschluss
Angebote beschreiben den jeweils vorgesehenen Leistungsumfang, die Vergütung, etwaige Termine und Voraussetzungen. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots oder eine anderweitige eindeutige Vereinbarung zustande. Technische und wirtschaftliche Annahmen eines Angebots sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Erweiterungen und Änderungen werden gesondert vereinbart; gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
3. Leistungsumfang und Leistungsgrenzen
Der Auftragnehmer schuldet die ausdrücklich vereinbarte Leistung nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik. Die konkrete Leistung kann je nach Auftrag Beratung, Organisation, Besichtigung, Prüfung, Dokumentation oder vereinbarte operative Tätigkeiten umfassen. Wartung, Instandsetzung, Störungsbeseitigung, Anlagenumbau, Netzbetreiberkoordination und Schalthandlungen sind nur umfasst, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden. Eine allgemeine Anlagenverfügbarkeit oder ständige Erreichbarkeit wird nicht zugesagt.
4. Bestellung als externe verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)
Eine Übernahme von Aufgaben als externe VEFK setzt eine gesonderte, schriftlich dokumentierte Bestellung beziehungsweise Vereinbarung voraus. Darin sind insbesondere Anlagen und Standorte, fachlicher Zuständigkeitsbereich, übertragene Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse, organisatorische Einbindung, Informations- und Weisungswege, Vertretungsregelungen, erforderliche Ressourcen, Erreichbarkeit, Vergütung und Vertragsdauer festzulegen. Die Bestellung allein ersetzt weder die erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen noch die dem Auftraggeber verbleibenden Unternehmer- und Betreiberpflichten. Umfang und Häufigkeit von Vor-Ort-Terminen werden risikobezogen vereinbart; eine jährliche Begehung ist keine pauschal ausreichende Erfüllung sämtlicher VEFK-Aufgaben.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig zutreffende Bestandsunterlagen, Schaltpläne, Prüfberichte, Gefährdungsbeurteilungen, Anlageninformationen und Ansprechpartner bereit, soweit für den Auftrag erforderlich. Er sorgt für erforderliche Zutrittsrechte, sichere Arbeitsbedingungen, Freigaben und die Abstimmung mit weiteren Beteiligten. Bekannte Gefährdungen, Mängel und betriebliche Einschränkungen sind vor Tätigkeitsbeginn mitzuteilen. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung werden im Einzelfall abgestimmt; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Arbeitssicherheit, Freischaltung und Schalthandlungen
Arbeiten an elektrischen Anlagen erfolgen ausschließlich unter den erforderlichen fachlichen, organisatorischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen. Erforderliche Freischaltungen, Schaltberechtigungen, Arbeitsfreigaben, Netzbetreiberzustimmungen und Zuständigkeitsabgrenzungen sind vorab zu klären. Bestehen erhebliche Sicherheitsbedenken oder fehlen zwingende Voraussetzungen, kann die betroffene Tätigkeit bis zur Klärung ausgesetzt werden. Bei Gefahr im Verzug werden die zuständigen Personen unverzüglich informiert; gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.
7. Prüfungen, Berichte und festgestellte Mängel
Prüfumfang, Prüffrist, Messverfahren, Anlagenzustand und notwendige Abschaltungen richten sich nach dem Auftrag, den einschlägigen Anforderungen und der Gefährdungsbeurteilung. Ergebnisse werden im vereinbarten Umfang dokumentiert, grundsätzlich als PDF. Prüfberichte beziehen sich auf den beschriebenen Prüfgegenstand und Prüfzeitpunkt; sie stellen keine unbegrenzte Garantie für einen späteren Anlagenzustand dar. Festgestellte Mängel und sicherheitsrelevante Einschränkungen werden mitgeteilt. Die Beauftragung und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen ist gesondert zu regeln.
8. Termine und Leistungshindernisse
Termine werden individuell abgestimmt. Verbindliche Ausführungsfristen müssen ausdrücklich vereinbart sein. Unvorhersehbare Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs einer Partei, insbesondere fehlende Zugänge, nicht erteilte Freigaben oder nicht verfügbare Anlagenabschaltungen, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien stimmen das weitere Vorgehen und gegebenenfalls neue Termine ab. Gesetzliche Rechte wegen Verzugs bleiben unberührt.
9. Vergütung und Nebenkosten
Vergütung, Abrechnungsmodell, Zahlungsfristen sowie Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise Vertrag. Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden zusätzliche Leistungen nicht automatisch Bestandteil des Auftrags. Rechnungen werden unter Ausweis der gesetzlich erforderlichen Angaben gestellt. Gesetzliche Verzugsfolgen bleiben unberührt.
10. Absagen, Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung
Für Absagen und Kündigungen gelten vorrangig die individuelle Vereinbarung und die gesetzlichen Bestimmungen. Es wird keine pauschale Stornogebühr festgelegt. Bei bereits begonnenen oder vorbereiteten Leistungen können gesetzlich begründete Vergütungs- oder Ersatzansprüche bestehen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt, soweit gesetzlich vorgesehen. Laufende VEFK-Bestellungen bedürfen bei Beendigung einer geordneten schriftlichen Klärung der Zuständigkeiten.
11. Einsatz qualifizierter Dritter
Soweit vertraglich nicht ausgeschlossen und rechtlich zulässig, kann der Auftragnehmer geeignete, fachlich qualifizierte Dritte zur Erfüllung einzelner Leistungen einsetzen. Gesetzliche Anforderungen an Qualifikation, Befugnisse, Datenschutz und Vertraulichkeit bleiben einzuhalten. Eine persönliche VEFK-Bestellung wird dadurch nicht ohne gesonderte Regelung auf Dritte übertragen.
12. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftungsbegrenzung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder sonstige gesetzlich zwingende Haftung wird nicht vereinbart. Etwaige weitergehende Haftungsregelungen bedürfen einer gesonderten rechtlichen Prüfung und Vereinbarung.
13. Mängelrechte
Für etwaige Mängel der vertraglich geschuldeten Leistung gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Ob dienstvertragliche oder werkvertragliche Regelungen einschlägig sind, richtet sich nach dem konkreten Leistungsinhalt. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers werden durch diese Klausel nicht eingeschränkt.
14. Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Parteien behandeln nicht offenkundige betriebliche und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, soweit keine gesetzlichen Offenlegungspflichten entgegenstehen. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben verarbeitet. Soweit im Einzelfall erforderlich, schließen die Parteien zusätzliche Datenschutzvereinbarungen.
15. Nutzungsrechte an Unterlagen
Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrags übergebenen Berichte, Prüfprotokolle und sonstigen Arbeitsergebnisse für den vereinbarten betrieblichen Zweck nutzen. Rechte Dritter und gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung, Bearbeitung oder Weitergabe zu fremden kommerziellen Zwecken bedarf, soweit rechtlich erforderlich, einer gesonderten Vereinbarung.
16. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart ist. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen unberührt.
